Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) ist zum Teil bereits am 26.7.2017 in Kraft getreten. Die wesentlichen Bestimmungen für den Privatkonkurs NEU treten jedoch erst mit 01.11.2017 in Kraft.

Zu den neuen Möglichkeiten im Privatkonkurs verweise ich auf meinen bisherigen Artikel „Der neue Privatkonkurs! Nutzen Sie Ihre zweite Chance!“.

Es ist interessant aufzuzeigen, welche Möglichkeiten Personen haben, die sich derzeit in einem anhängigen Abschöpfungsverfahren befinden oder gerade einen Zahlungsplan bedienen. Es stellt sich die Frage, ob anhängige Abschöpfungsverfahren von sieben Jahre auf fünf Jahre verkürzt werden können oder ob ein neuerlicher Zahlungsplan angeboten werden kann?

Haben Sie bereits ein anhängiges Abschöpfungsverfahren, dann haben Sie nach den neuen Insolvenzrechtsregelungen die Möglichkeit, einen Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens zu dem Zeitpunkt gerichtlich einzubringen, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 01.11.2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. In dem Moment, wo Sie sich bereits fünf Jahre im Abschöpfungsverfahren befinden, können Sie sofort einen Beendigungsantrag einbringen, sodass sich die Frist für das Abschöpfungsverfahren jedenfalls von sieben Jahren auf fünf Jahre verkürzt. Dies gilt sohin gemäß § 280 IO auch für anhängige Abschöpfungsverfahren.

Befinden Sie sich am 01.11.2017 noch in einem laufenden Zahlungsplan, so haben Sie die Möglichkeit, einen neuerlichen Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan und Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des IRÄG 2017 gerichtlich zu beantragen. Der Vorteil kann insbesondere darin liegen, dass der Zahlungsplan nach dem IRÄG 2017 auf fünf Jahre berechnet anzubieten ist. Sofern der neuerliche Zahlungsplan von ihren Gläubigern abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, ein Abschöpfungsverfahren nach dem IRÄG 2017 einzuleiten, was den wesentlichen Vorteil hat, dass keine Mindestquote mehr erfüllt werden muss.

Hinsichtlich Ihrer Schuldenregulierung können wir Sie gerne rechtsberatend begleiten und insbesondere prüfen, ob eine Optimierung nach den Bestimmungen des IRÄG 2017 zu ihren Gunsten möglich ist.

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