Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) wurde einstimmig im Nationalrat beschlossen und am 31.07.2017 im Teil 1 des Bundesgesetzblattes zu Nummer 122 kundgemacht. Die wesentlichen Änderungen treten mit 01.11.2017 in Kraft.

Die Neuregelung des Privatkonkurses soll insbesondere dazu führen, dass allen zahlungsunfähigen Menschen eine zweite Chance gegeben wird, wieder auf die Beine zu kommen. Es sind insbesondere auch jene zahlungsunfähigen Menschen bedacht, denen es nicht möglich ist, im derzeitigen Abschöpfungsverfahren aufgrund der massiven Höhe der Schulden die Mindestquote von 10 % in sieben Jahren zu erwirtschaften. Diesen aussichtlosen Fällen wird durch die Neuregelung eine neue Chance gegeben.

Die wesentliche Änderung liegt insbesondere darin, dass die Frist im Abschöpfungsverfahren von 7 Jahren auf 5 Jahre verkürzt wurde und darüber hinaus keine Mindestquote von 10 % erforderlich ist. Die Restschuldbefreiung tritt grundsätzlich sohin im Abschöpfungsverfahren nach Beendigung der Laufzeit ein (nach 5 Jahren!). D.h., die Restschuldbefreiung tritt auch dann ein, wenn an die Gläubiger keine Quote – mangels pfändbaren Einkommens – ausgeschüttet wurde.

Darin liegt eine große Privilegierung sämtlicher zahlungsunfähiger natürlicher Privatpersonen. Aufgrund dieser wesentlichen Neuerungen hat jede Privatperson, die unverzügliche Möglichkeit, sich innerhalb von 5 Jahren von der Restschuld zu befreien.

Durch diese Änderungen wird es auch in der Praxis zu einer wesentlichen Änderung zum Ablauf der Restschuldbefreiung kommen. Der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs ist mit der Reform nicht mehr verpflichtend (!). Dieser war insbesondere deshalb notwendig, da bei Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs unter Nachweis eines pfändbaren Einkommens kein Kostenvorschuss ans Gericht geleistet werden musste. Daran ist es in der Praxis immer wieder gescheitert, da keine Vermögensreserven zur Eröffnung des Privatkonkurses vorhanden waren.

Aufgrund dieser Reformänderungen steigt die Attraktivität des Abschöpfungsverfahrens erheblich. Im Zahlungsplan kommt es aufgrund der Reform zu keinen wesentlichen Änderungen. Zahlungsunfähige Personen müssen dann keinen Zahlungsplan anbieten, wenn sie in dem prognostizierten Zeitraum im Sinne des § 194 Abs. 1 IO (5 Jahre) kein pfändbares Einkommen beziehen (z.B. Arbeitslose, Notstandshilfebezieher usw.). Es kann damit die Abstimmung über einen Zahlungsplan übersprungen werden und direkt die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragt werden.

Auch für all jene Personen, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote in der Vergangenheit gescheitert ist, entfällt die zwanzigjährige Sperrfrist nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und haben sie ab sofort wieder die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses einzubringen.

Interessant sind auch die Übergangsregelungen für laufende Privatkonkurse. Haben Sie bereits ein laufendes Abschöpfungsverfahren, dann ist auf Antrag das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn seit dem 01.11.2017 5 Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. Gemäß § 280 IO ist für anhängige Abschöpfungsverfahren ebenfalls keine Mindestquote für die Restschuldbefreiung erforderlich.

Für noch offene Zahlungspläne, die am 01.11.2017 noch nicht abgelaufen sind, haben Sie die Möglichkeit, neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 zu beantragen. Der Vorteil könnte darin liegen, dass ihr bisher Zahlungsplan-üblichen Praxis- auf 7 Jahre berechnet wurde. Beantragen Sie neuerlich einen Zahlungsplan nach dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, dann empfehlen wir lediglich den Zahlungsplan auf 5 Jahre zu berechnen, weil bei Scheitern des Zahlungsplanes, die in die Privilegierung des Abschöpfungsverfahrens gelangen, die insbesondere darin liegt, dass nach Ende der Laufzeit von 5 Jahren das Gericht die Restschuldbefreiung erklärt, ohne dass eine Mindestquote von 10 % erfüllt sein muss.

Wir beraten Sie gerne und empfehlen Ihnen, welche rechtlichen Schritte für Sie wesentlich sind. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin, um Ihre persönliche finanzielle Situation zu klären. Nutzen Sie Ihre Chance und regulieren sie ihre Schulden!

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