Sanierung für natürliche Personen als Unternehmer:

Der Zahlungsplan steht im Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 193 IO natürlichen Personen offen. Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) haben nur die Möglichkeit des Sanierungsplans. Nur natürliche Personen können zwischen Sanierungsplan und Zahlungsplan wählen. Der wichtigste Unterschied zwischen Sanierungsplan und Zahlungsplan liegt darin, dass ein Zahlungsplan die vollständige Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren voraussetzt, wohingegen beim Sanierungsplan gerade die Vermögensverwertung nicht erfolgen soll, da das Vermögen der weiteren Erzielung von Einkünften dient. Nur nach vollständiger Vermögensverwertung ist die Abstimmung über einen Zahlungsplan gemäß § 193 Abs. 2 IO möglich. Von diesem Verwertungsverbot gibt es jedoch eine wesentliche und wichtige Ausnahme für Unternehmen: Die in § 250 Abs. 1 Z 2 EO genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu verwerten (§193 Abs. 2 letzter Satz IO).

Man stellt sich sohin die Frage, ob für sämtliche natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, die Ausnahme des Verwertungsverbotes gilt?

Nach § 250 Abs. 1 Z 2 EO sind bei natürlichen Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb beziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Verpflichteten bis zum Wert von € 750,00 die zur Aufarbeitung Rohmaterialien unpfändbar. Diese gesetzliche Regelung dient unmittelbar der Existenzsicherung des Schuldners und zeigt, dass nicht sämtliche Unternehmen erfasst sind. § 250 Abs. 1 Z 2 EO nimmt Bezug auf natürliche Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb beziehen, sowie Kleingewerbetreibende. Es sind sohin natürliche Personen erfasst, die ein (protokolliertes oder im Firmenbuch nicht protokolliertes) Einzelunternehmen persönlich führen. Weiters wird auch auf den Kleingewerbetreibenden Bezug genommen.

Diese Regelung wirft nun die Frage auf, welche Einzelunternehmen von dieser Ausnahme gemäß § 193 Abs. 2 IO erfasst sind?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Ausnahmebestimmung Kleinunternehmen privilegieren möchte. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kleinunternehmen vorliegt, ist nicht nur die Zahl der Beschäftigten von ausschlaggebender Bedeutung. Zu prüfen ist vor allem, ob der Umfang der Produktion und der Umsatz und die gesamte maschinelle oder sonstige Einrichtung noch einem Kleinbetrieb entsprechen. Hierbei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang das Unternehmen derzeit betrieben wird, sondern in welchem Umfang es eingerichtet und organisiert ist. Im Hinblick auf den derzeitigen Stand der Technik wird auch in Kleinbetrieben der Einsatz gewisser Maschinen unerlässlich sein (siehe dazu SZ 29/58).

Unpfändbar sind weiters alle zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Es ist sohin grundsätzlich das Anlagevermögen des Kleinunternehmers geschützt.Nach der Rechtsprechung wurde ein Spenglerbetrieb mit einem Jahresumsatz von rund € 100.000,00 als Kleingewerbebetrieb qualifiziert. Die wesentlichen Kennzahlen eines Kleinunternehmens sind:

  • Jahresumsatzerlöse bis maximal € 100.000,00
  • Dienstnehmer bis maximal 5

Sanierungsplan oder Zahlungsplan im Insolvenzverfahren?

Werden die wesentlichen Kennzahlen und damit die Voraussetzungen eines Kleinunternehmens erfüllt, so besteht das Privileg gegenüber anderen Unternehmen, nicht einen Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 20 %, sondern einen Zahlungsplan den Gläubigern anzubieten. Im Gegensatz zum Sanierungsplan ist die Mindestquote beim Zahlungsplan flexibel ausgestaltet. Die Mindestquote beim Zahlungsplan bemisst sich anhand der erwarteten künftigen Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren (§ 194 Abs. 1 IO). Diese relative Mindestquote wird in einer Gegenüberstellung der im Konkursverfahren festgestellten Konkursforderungen und des in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden pfändbaren Einkommens ermittelt. Das bedeutet für den Kleinunternehmer, dass die Mindestquote beim Zahlungsplan unter 20 % liegen und die weitere Vergünstigung besteht, dass der Zahlungsplan innerhalb einer Zahlungsfrist von sieben Jahren und nicht innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden kann.

Vorteile des Kleinunternehmers im Insolvenzverfahren:

Der Kleinunternehmer hat sohin zusammenfassend folgende Vorteile:

  1. Keine Verwertung des notwendigen Anlagevermögens bis zur Zahlungsplantagsatzung;
  2. Keine Mindestquote von 20 %
  3. Zahlungsfrist bis zu 7 Jahren.

Dies führt in der Praxis dazu, dass der Kleinunternehmer seine offenen Verbindlichkeiten wesentlich einfacher regulieren kann als andere Unternehmen. Dieses Privileg des Kleinunternehmens ist seit dem Jahr 2010 zulässig. In der Praxis wird jedoch eine derartige Schuldensanierung nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Der wesentliche Vorteil zeigt sich insbesondere dann, wenn bei sehr hohen Verbindlichkeiten eine Mindestquote von 20 % im Sanierungsverfahren (Sanierungsplan) für den Kleinunternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren erfüllbar ist.

Für die Sanierung Ihrer Schulden und insbesondere eines Insolvenzverfahrens mit Abschluss eines Zahlungsplanes stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung und ersuchen wir um Vereinbarung eines Beratungstermins, um Ihre wirtschaftliche Existenz für die Zukunft zu sichern.

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