Aufgrund der Digitalisierung kommt dem Online-Marketing immer größere Bedeutung zu. Waren- und Dienstleistungsangebote werden vor allem im Internet verglichen und es spielen Kundenbewertungen eine große Rolle.
In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Kunden verärgert sind und auch aus reinen Emotionen ein Unternehmen negativ bewerten. Es ist vor allem der Inhalt der Bewertung entscheidungswesentlich. Bewertungen auf einer online-Plattform sind nach den Grundsätzen des § 1330 ABGB zu beurteilen, wobei eine mit Begleittext kommentierte Sterne-Bewertung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (6 Ob 35/20a). Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (siehe OGH zu 6 Ob 148/21d). Für eine Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob sich ihre Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, die einen Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (siehe OGH zu 6 Ob148/21d). Sofern ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist, sind auch bewertende Einschätzungen Tatsachenbehauptungen gleichzusetzen. Um weitere Äußerung dann, wenn ihr sachliche Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die unrichtig eine Tatsachenbehauptung kann sich allerdings auch aus einer Unvollständigkeit des bekannt gegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt (er OGH 6 Ob 238/02x). Somit kommt es darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt ihre zu führen.
Eine Bewertung kann sohin einerseits dahingehend geprüft werden, ob sie den Tatbestand einer Rufschädigung erfüllt, in dem auch unrichtige Tatsachen behauptet werden oder sogar das Unternehmen entsprechend beleidigt wird. Können unrichtige Tatsachenfeststellungen verifiziert werden, die nachweislich widerlegt werden können, so hat das jeweilige Unternehmen entsprechende Ansprüche gegen den Bewerter.
Nach der Rechtsprechung besteht sohin gegen den Betreiber der Plattform ein Anspruch auf Bekanntgabe der Daten des Bewerbers, sodass diese in Person identifiziert werden kann. Es besteht sohin ein Anspruch auf Löschung der unrichtigen Bewertung sowie auch auf Unterlassung gegen den bewertet, zukünftig unrichtige Bewertungen gegenüber den betroffenen Unternehmen abzugeben.
Es besteht sohin eine schützende Judikatur für Unternehmen gegen unrichtige Bewertungen auf Online-Plattformen und kann ich sohin empfehlen, negative bzw. unrichtige Bewertungen juristisch prüfen zu lassen.
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