I. Einleitung

Das österreichische Insolvenzrecht bietet überschuldeten natürlichen Personen die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit dem Restrukturierungs-und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. I Nr. 147/2021) wurden wesentliche Änderungen eingeführt, die insbesondere Verbraucher betreffen. Von herausragender Bedeutung ist dabei die zeitliche Befristung des sogenannten Tilgungsplans, der mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft tritt.

II. Grundlagen des Abschöpfungsverfahrens

1. Antragstellung und Voraussetzungen

Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan beantragen Quelle: § 199 I0.
Nach § 199 Abs. 2 I0 hat der Schuldner in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt Quelle: § 199 III Bei einem Abschöpfungsplan beträgt diese Frist hingegen fünf Jahre Quelle: § 199 IO.

2. Einleitungshindernisse

Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nach § 201 IO nur unter bestimmten Voraussetzungen abzuweisen. Zu den Einleitungshindernissen zählen unter anderem rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (§§ 156, 158, 162 oder 292a StGB), vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens sowie die Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 201 IO).
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abweisen darf, wobei der Insolvenzgläubiger den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen hat Quelle: § 201 IO.

III. Der Tilgungsplan – Ein auslaufendes Modell

1. Charakteristika des Tilgungsplans

Der Tilgungsplan zeichnet sich durch eine dreijährige Abtretungserklärung aus. Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, gelten verschärfte Voraussetzungen: Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder der Tatbestand des § 201 Abs. 1 lit. 3 IO innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurde Quelle: § 201 IO.

2. Auslaufen des Tilgungsplans am 16. Juli 2026

Von zentraler Bedeutung ist die Übergangsbestimmung des § 283 Abs. 9 IO: Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (§§ 199, 201 Abs. 2, § 216 Abs . 1) treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft Quelle: § 283 IO. Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist (§ 283 IO).

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