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	<title>Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</title>
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		<title>Restschuldbefreiung und Abschöpfungsverfahren für Verbraucher — Das Ende des Tilgungsplans am 16. Juli 2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jan 2026 06:35:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Konkursrecht Privat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das österreichische Insolvenzrecht bietet überschuldeten natürlichen Personen die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit dem Restrukturierungs-und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. I Nr. 147/2021) wurden wesentliche Änderungen eingeführt, die insbesondere Verbraucher betreffen. Von herausragender Bedeutung ist dabei die zeitliche Befristung des sogenannten Tilgungsplans, der mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft tritt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>I. Einleitung</h2>
<p>Das österreichische Insolvenzrecht bietet überschuldeten natürlichen Personen die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit dem Restrukturierungs-und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. I Nr. 147/2021) wurden wesentliche Änderungen eingeführt, die insbesondere Verbraucher betreffen. Von herausragender Bedeutung ist dabei die zeitliche Befristung des sogenannten Tilgungsplans, der mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft tritt.</p>
<h2>II. Grundlagen des Abschöpfungsverfahrens</h2>
<h3>1. Antragstellung und Voraussetzungen</h3>
<p>Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan beantragen Quelle: § 199 I0.<br />
Nach § 199 Abs. 2 I0 hat der Schuldner in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt Quelle: § 199 III Bei einem Abschöpfungsplan beträgt diese Frist hingegen fünf Jahre Quelle: § 199 IO.</p>
<h3>2. Einleitungshindernisse</h3>
<p>Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nach § 201 IO nur unter bestimmten Voraussetzungen abzuweisen. Zu den Einleitungshindernissen zählen unter anderem rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (§§ 156, 158, 162 oder 292a StGB), vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens sowie die Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 201 IO).<br />
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abweisen darf, wobei der Insolvenzgläubiger den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen hat Quelle: § 201 IO.</p>
<h2>III. Der Tilgungsplan &#8211; Ein auslaufendes Modell</h2>
<h3>1. Charakteristika des Tilgungsplans</h3>
<p>Der Tilgungsplan zeichnet sich durch eine dreijährige Abtretungserklärung aus. Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, gelten verschärfte Voraussetzungen: Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder der Tatbestand des § 201 Abs. 1 lit. 3 IO innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurde Quelle: § 201 IO.</p>
<h3>2. Auslaufen des Tilgungsplans am 16. Juli 2026</h3>
<p>Von zentraler Bedeutung ist die Übergangsbestimmung des § 283 Abs. 9 IO: Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (§§ 199, 201 Abs. 2, § 216 Abs . 1) treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft Quelle: § 283 IO. Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist (§ 283 IO).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eheverfehlung und Scheidungsfolgen: Zur Bedeutung der OGH-Entscheidung 4 Ob 46/24m für die Verschuldensscheidung nach § 49 EheG</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/eheverfehlung-und-scheidungsfolgen-zur-bedeutung-der-ogh-entscheidung-4-ob-46-24m-fuer-die-verschuldensscheidung-nach-%c2%a7-49-eheg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Sep 2025 10:21:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verschuldensscheidung nach § 49 EheG ist in der familienrechtlichen Praxis regelmäßig von besonderer Relevanz, wenn sich Ehegatten in einem streitigen Scheidungsverfahren gegenüber einander schwere Vorwürfe machen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Welche Rolle spielt das Verschulden der Ehepartner an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe in der Aufteilung des ehelichen Vermögens?</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/welche-rolle-spielt-das-verschulden-der-ehepartner-an-der-unheilbaren-zerruettung-der-ehe-in-der-aufteilung-des-ehelichen-vermoegens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Sep 2025 10:13:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der OGHhat klargestellt, dass die Verschuldensentscheidung „nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt“ ist.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/welche-rolle-spielt-das-verschulden-der-ehepartner-an-der-unheilbaren-zerruettung-der-ehe-in-der-aufteilung-des-ehelichen-vermoegens/">Welche Rolle spielt das Verschulden der Ehepartner an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe in der Aufteilung des ehelichen Vermögens?</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eheverfehlung und Scheidungsfolgen: Zur Bedeutung der OGH-Entscheidung</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/eheverfehlung-und-scheidungsfolgen-zur-bedeutung-der-ogh-entscheidung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 10:37:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verschuldensscheidung nach § 49 EheG ist in der familienrechtlichen Praxis regelmäßig von besonderer Relevanz, wenn sich Ehegatten in einem streitigen Scheidungsverfahren gegenübereinander schwere Vorwürfe machen.</p>
<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/eheverfehlung-und-scheidungsfolgen-zur-bedeutung-der-ogh-entscheidung/">Eheverfehlung und Scheidungsfolgen: Zur Bedeutung der OGH-Entscheidung</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/eheverfehlung-und-scheidungsfolgen-zur-bedeutung-der-ogh-entscheidung/">Eheverfehlung und Scheidungsfolgen: Zur Bedeutung der OGH-Entscheidung</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Unzulässigkeit eines verspätet eingebrachten Antrags auf vorzeitige Einstellung</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/zur-unzulaessigkeit-eines-verspaetet-eingebrachten-antrags-auf-vorzeitige-einstellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 10:28:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Konkursrecht Privat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inwieweit muss der sogenannte "Wohnvorteil" des UnterhaDie Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 5. Dezember 2024, 8 Ob 103/24s, befasst sich mit der praxisrelevanten Frage, ob ein Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO, der erst nach Ablauf der gesetzlichen Abtretungslaufzeit gemäß § 199 IO eingebracht wird, noch geeignet ist, die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 1 IO zu hindern.ltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden?</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Zur Unzulässigkeit eines verspätet eingebrachten Antrags auf vorzeitige Einstellung gemäß §</strong><strong> 211 IO </strong><strong>– Anmerkung zu OGH 8 Ob 103/24s</strong></h2>
<h3><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-fusion-400 wp-image-11917" src="https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-400x400.jpg" alt="" width="400" height="400" srcset="https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-66x66.jpg 66w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-150x150.jpg 150w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-200x200.jpg 200w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-300x300.jpg 300w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-400x400.jpg 400w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-600x600.jpg 600w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-768x768.jpg 768w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren-800x800.jpg 800w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2025/05/abschoepfverfahren.jpg 1024w" sizes="(max-width: 400px) 100vw, 400px" />Ausgangspunkt und Verfahrenskontext</h3>
<p>Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 5. Dezember 2024, 8 Ob 103/24s, befasst sich mit der praxisrelevanten Frage, ob ein <strong>Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach §</strong><strong> 211 IO</strong>, der <strong>erst nach Ablauf der gesetzlichen Abtretungslaufzeit gemäß §</strong><strong> 199 IO</strong> eingebracht wird, noch geeignet ist, die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 1 IO zu hindern.</p>
<p>Ich hatte in diesem Verfahren die Aufgabe, den Schuldner zu vertreten. Unser wesentliches Argument – das auch vom OGH aufgegriffen wurde – war, dass ein <strong>erst nach Ablauf der Abtretungsfrist gestellter Antrag nach §</strong><strong> 211 IO</strong> keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten und die Beschlussfassung nach § 213 IO nicht mehr verhindern kann.</p>
<h3>Sachverhalt</h3>
<p>Das Abschöpfungsverfahren des Schuldners war regulär verlaufen. Die dreijährige Laufzeit der Abtretungserklärung endete am 30. Juni 2024. Erst <strong>nach diesem Zeitpunkt</strong>, konkret im Juli 2024, brachte ein Insolvenzgläubiger einen Antrag auf <strong>vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach §</strong><strong> 211 IO</strong> ein – unter Berufung auf eine behauptete Obliegenheitsverletzung.</p>
<p>Das Erstgericht sah in diesem Antrag einen Hinderungsgrund für die automatische Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 1 Satz 1 IO. Es unterließ daher die Beschlussfassung und leitete zunächst ein Prüfungsverfahren gemäß § 211 IO ein. Das Rekursgericht bestätigte diese Vorgehensweise.</p>
<p>Der Schuldner erhob durch meine Vertretung außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem Ziel, die unmittelbare Anwendung des § 213 Abs 1 IO durchzusetzen.</p>
<h3>Entscheidung des OGH</h3>
<p>Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs statt und stellte klar:</p>
<ul>
<li>§ 213 Abs 1 IO differenziert ausdrücklich zwischen zwei Alternativen:</li>
</ul>
<ol>
<li>Liegt <strong>zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungsfrist</strong> ein Antrag nach § 211 IO vor, ist dieser vorrangig zu behandeln.</li>
<li><strong>Fehlt ein solcher Antrag zum maßgeblichen Stichtag</strong>, ist <strong>ohne weiteres die Restschuldbefreiung auszusprechen</strong>.</li>
</ol>
<ul>
<li>Ein Antrag nach § 211 IO, der <strong>erst nach Ablauf der Abtretungslaufzeit</strong> gestellt wird, ist <strong>nicht mehr zulässig</strong> und hat <strong>keine aufschiebende Wirkung</strong> im Hinblick auf § 213 IO.</li>
</ul>
<p>Der OGH begründet dies mit dem Zweck und der Systematik der §§ 199 ff IO: Die Abtretungsfrist markiert den Endpunkt des Abschöpfungsverfahrens. Nach diesem Zeitpunkt fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Prüfung eines Antrags auf vorzeitige Einstellung.</p>
<h3>Bedeutung für Schuldner</h3>
<p>Die Entscheidung des OGH in 8 Ob 103/24s stellt eine <strong>bedeutsame Absicherung der Rechtsposition von Schuldnern</strong> im Abschöpfungsverfahren dar. Sie konkretisiert das Zusammenspiel zwischen den Bestimmungen der §§ 211 und 213 IO in zeitlicher Hinsicht und stellt klar, dass Schuldner <strong>nicht mit nachträglich eingebrachten Anträgen auf vorzeitige Einstellung konfrontiert werden dürfen</strong>, wenn die gesetzliche Laufzeit der Abtretungserklärung bereits abgelaufen ist.</p>
<p>Für Schuldner bringt die Entscheidung folgende rechtliche Klarstellungen:</p>
<ul>
<li>Das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 199 IO) markiert <strong>eine klare zeitliche Zäsur</strong> im Abschöpfungsverfahren.</li>
<li>Ein Antrag auf vorzeitige Einstellung gemäß § 211 IO muss <strong>bis zum Ablauf der Abtretungslaufzeit</strong> eingebracht sein, um verfahrensrechtlich beachtlich zu sein.</li>
<li>Wird dieser Zeitpunkt verpasst, ist das Verfahren – bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheiten – von Amts wegen durch Beschluss gemäß § 213 Abs 1 IO mit der Erteilung der Restschuldbefreiung abzuschließen.</li>
<li>Ein späterer Antrag entfaltet <strong>keine Sperrwirkung</strong> und darf die Entschuldung nicht verzögern oder verhindern.</li>
</ul>
<p>Diese Rechtsprechung wahrt den Charakter des Abschöpfungsverfahrens als planbare und gesetzlich vorhersehbare Entschuldungsmaßnahme. Sie schützt redliche Schuldner vor dem Risiko, dass ihnen durch <strong>zeitlich unzulässige Anträge Dritter</strong> nachträglich die wirtschaftliche Rehabilitation verwehrt wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung des Wohnvorteils</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/unterhaltsbemessung-unter-beruecksichtigung-des-wohnvorteils/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Aug 2024 09:08:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inwieweit muss der sogenannte "Wohnvorteil" des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden?</p>
<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/unterhaltsbemessung-unter-beruecksichtigung-des-wohnvorteils/">Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung des Wohnvorteils</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/unterhaltsbemessung-unter-beruecksichtigung-des-wohnvorteils/">Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung des Wohnvorteils</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Insolventer Ehegatte im ehelichen Aufteilungsverfahren</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/insolventer-ehegatte-im-ehelichen-aufteilungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Aug 2024 08:48:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 08.04.2024 zur Geschäftszahl 1Ob157/23d stellt eine bedeutende Entscheidung im Bereich des Familien- und Insolvenzrechts dar. Der Fall betraf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung eines Ehepaares, wobei einer der Ehegatten insolvent war.</p>
<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/insolventer-ehegatte-im-ehelichen-aufteilungsverfahren/">Insolventer Ehegatte im ehelichen Aufteilungsverfahren</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/insolventer-ehegatte-im-ehelichen-aufteilungsverfahren/">Insolventer Ehegatte im ehelichen Aufteilungsverfahren</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berücksichtigung eines Firmen-E-Autos bei der Unterhaltsbemessung</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/beruecksichtigung-eines-firmen-e-autos-bei-der-unterhaltsbemessung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Aug 2024 08:30:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer für private Zwecke ist ein verbreitetes Phänomen, das insbesondere bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs relevant wird.</p>
<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/beruecksichtigung-eines-firmen-e-autos-bei-der-unterhaltsbemessung/">Berücksichtigung eines Firmen-E-Autos bei der Unterhaltsbemessung</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/beruecksichtigung-eines-firmen-e-autos-bei-der-unterhaltsbemessung/">Berücksichtigung eines Firmen-E-Autos bei der Unterhaltsbemessung</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unrichtige Bewertung auf Online-Plattformen</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-wels.at/unrichtige-bewertung-auf-online-plattformen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2023 13:19:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unternehmens- & Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufgrund der Digitalisierung kommt dem Online-Marketing immer größere Bedeutung zu. Waren- und Dienstleistungsangebote werden vor allem im Internet verglichen und es spielen Kundenbewertungen eine große Rolle.</p>
<p>The post <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at/unrichtige-bewertung-auf-online-plattformen/">Unrichtige Bewertung auf Online-Plattformen</a> appeared first on <a href="https://www.rechtsanwalt-wels.at">Rechtsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund der Digitalisierung kommt dem Online-Marketing immer größere Bedeutung zu. Waren- und Dienstleistungsangebote werden vor allem im Internet verglichen und es spielen Kundenbewertungen eine große Rolle.</p>
<p><img decoding="async" class="alignright wp-image-11806 size-fusion-400" src="https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-400x400.jpg" alt="Falsche Google Bewertung bereitet Ärger" width="400" height="400" srcset="https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-66x66.jpg 66w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-150x150.jpg 150w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-200x200.jpg 200w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-300x300.jpg 300w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-400x400.jpg 400w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-600x600.jpg 600w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-768x768.jpg 768w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google-800x800.jpg 800w, https://www.rechtsanwalt-wels.at/wp-content/uploads/2023/11/fake-google.jpg 1024w" sizes="(max-width: 400px) 100vw, 400px" />In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Kunden verärgert sind und auch aus reinen Emotionen ein Unternehmen negativ bewerten. Es ist vor allem der Inhalt der Bewertung entscheidungswesentlich. Bewertungen auf einer online-Plattform sind nach den Grundsätzen des § 1330 ABGB zu beurteilen, wobei eine mit Begleittext kommentierte Sterne-Bewertung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (6 Ob 35/20a). Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (siehe OGH zu 6 Ob 148/21d). Für eine Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob sich ihre Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, die einen Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (siehe OGH zu 6 Ob148/21d). Sofern ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist, sind auch bewertende Einschätzungen Tatsachenbehauptungen gleichzusetzen. Um weitere Äußerung dann, wenn ihr sachliche Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die unrichtig eine Tatsachenbehauptung kann sich allerdings auch aus einer Unvollständigkeit des bekannt gegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt (er OGH 6 Ob 238/02x). Somit kommt es darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt ihre zu führen.</p>
<p>Eine Bewertung kann sohin einerseits dahingehend geprüft werden, ob sie den Tatbestand einer Rufschädigung erfüllt, in dem auch unrichtige Tatsachen behauptet werden oder sogar das Unternehmen entsprechend beleidigt wird. Können unrichtige Tatsachenfeststellungen verifiziert werden, die nachweislich widerlegt werden können, so hat das jeweilige Unternehmen entsprechende Ansprüche gegen den Bewerter.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung besteht sohin gegen den Betreiber der Plattform ein Anspruch auf Bekanntgabe der Daten des Bewerbers, sodass diese in Person identifiziert werden kann. Es besteht sohin ein Anspruch auf Löschung der unrichtigen Bewertung sowie auch auf Unterlassung gegen den bewertet, zukünftig unrichtige Bewertungen gegenüber den betroffenen Unternehmen abzugeben.</p>
<p>Es besteht sohin eine schützende Judikatur für Unternehmen gegen unrichtige Bewertungen auf Online-Plattformen und kann ich sohin empfehlen, negative bzw. unrichtige Bewertungen juristisch prüfen zu lassen.</p>
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		<title>Eingebrachte Liegenschaft in die Ehe bei der ehelichen Aufteilung in der Scheidung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2023 13:04:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, oder was er während der Ehe erbt oder von dritter Seite geschenkt erhält, unterliegt generell nicht der ehelichen Aufteilung (§ 82 EheG).</p>
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