Kindesunterhalt – Wer sind die Leidtragenden?

Im Zuge einer Scheidung entsteht oft der Kampf um die Kinder. Die Ehepartner erkennen dabei leider nicht, dass die Kinder immer die Leidtragenden einer Scheidung sind. Häufig kommt es nicht im Einvernehmen und oft auch gerade nicht im Guten zu einer Scheidung. Die Ehepartner achten dabei leider oft nicht auf ihre Kinder, die darunter sehr leiden. Im Zuge einer Trennung, insbesondere im Zuge der Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, stellen sich im Rahmen einer Scheidung die Fragen, wo die Kinder zukünftig wohnen sollen und ob ein Ehepartner Unterhalt zu leisten hat. Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung sind zwingend die Obsorge, das Besuchsrecht sowie der Kindesunterhalt gemeinsam mit dem Ehepartner zu regeln.

Unterhalt – Berechnung

Auch im Zuge einer strittigen Scheidung, die zumeist einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, stellt sich zeitgleich die Frage des Unterhalts, insbesondere die Pflicht zur Zahlung eines Kindesunterhaltes und in welcher Form dieser zu berechnen und zu leisten ist. Es stellt sich sohin für die Eltern die Frage, wie der Unterhalt der Höhe nach bemessen werden muss? Wie viel muss man Kindesunterhallt zahlen? Nach der ständigen Judikatur orientiert sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beim Kindesunterhalt an Prozentsätzen. Die Prozentwertmethode sorgt für den Kindesunterhalt Österreich ohne größeren Ermittlungsaufwand im Durchschnitt für brauchbare Angaben über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Die Prozentwertmethode stellt grundsätzlich nur auf die finanziellen Verhältnisse des Geldunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Ob das Einkommen des anderen Elternteils davon wesentlich abweicht, ist für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ohne Bedeutung. Eine erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils führt nicht zur Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet dadurch seinen Unterhaltsbeitrag (§ 231 Abs. 2 ABGB). Darüber hinaus hat der betreuende Elternteil jedoch zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 231 Abs. 2 ABGB).

Prozentsätze:

Die Unterhaltszahlungen Österreich werden nach Altersstufen in Prozentsätzen gegliedert und betragen für Kinder

  • unter 6 Jahren 16 %,
  • zwischen 6 und 10 Jahren 18 %,
  • zwischen 10 und 15 Jahren 20 %
  • und über 15 Jahren 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Weitere Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern oder Ehegatten werden durch Abzüge von Prozentpunkten zum maßgebenden Unterhaltsprozentsatz (siehe oben) berücksichtigt. Von den angeführten Prozentsätzen abzuziehen sind für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind

  • unter 10 Jahren 1 Prozentpunkt,
  • für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 Prozentpunkte

und für den gesetzlich unterhaltsberechtigten (Ex-)Partner (Ehegatte, eingetragener Partner oder auch nach dem anwendbaren Recht unterhaltsberechtigter Lebensgefährte) je nach dessen Eigeneinkommen bzw. dem Grad der Unterhaltsbelastung 0 bis 3 Prozentpunkte, für den einkommenslosen Ehegatten somit 3 Prozentpunkte (siehe dazu ausführlich Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5, 110).

Unterhaltsbemessungsgrundlage:

Es stellt sich nun die Frage, wie die Unterhaltsbemessungsgrundlage, an der sich die Prozentsätze orientieren, berechnet?

Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient in der Regel das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Das Einkommen unselbstständig Erwerbstätiger (Arbeiter und Angestellte) besteht aus dem Arbeitsentgelt und allfälligen öffentlich-rechtlichen Zusatzleistungen. Der tatsächliche Unterhalt bemisst sich grundsätzlich am Jahreseinkommen. Bei unselbstständig Erwerbstätigen werden zum Nachweis die Jahreslohnzettel sowie die monatlichen Lohnzettel herangezogen und daraus das tatsächliche Nettoeinkommen berechnet. Bei selbstständig Erwerbstätigen (Unternehmer) ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Wirtschaftsjahre abzustellen.

Unterhalt durch einen Scheidungsanwalt berechnen lassen?

Die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage erfordert Fachkenntnisse im Unterhaltsrecht und empfehle ich Ihnen, zur Berechnung der Unterhaltszahlung einen Rechtsanwalt beizuziehen. Was ist Einkommen im Sinne des Unterhaltes? Welche Einkommensbestandteile sind bei der Unterhaltszahlung Österreich zu berücksichtigen?  Abfertigung? Kilometergeld? Diäten? Zulagen?

Es stellen sich komplexe Fragen beim Unterhalt Österreich, insbesondere auch im Zuge einer Scheidung.Ich stehe Ihnen gerne als Scheidungsanwalt Wels zur Beratung und Vertretung im Zuge Ihrer Scheidung sowie bei der Berechnung des Kindesunterhaltes sowie auch des Ehegattenunterhhaltes zur Verfügung.

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